FAQ Erbfall
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen Rund um das Thema „Erbfall“.
Wie weise ich einen Erbanspruch nach?
Erbschein
Die vom deutschen Gesetz geregelte Form des Erbnachweises ist der Erbschein. Der Erbschein kann von den Erben beim zuständigen Nachlassgericht gegen eine Gebühr beantragt werden und genießt öffentlichen Glauben. Den Erbschein können Sie zur Klärung aller Erbangelegenheiten bei allen Einrichtungen (Banken, Behörden, Versicherungen, etc.) verwenden.
Europäisches Nachlasszeugnis
Mit der EU-Erbrechtsverordnung wurde das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, mit dem ebenfalls der Erbanspruch nachgewiesen werden kann. Es ist jeweils bei dem zuständigen Gericht des jeweiligen Landes zu beantragen. Sofern es nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung notwendig.
Das europäische Nachlasszeugnis hat nur eine begrenzte Gültigkeit von 6 Monaten. Das Original bleibt in den Händen der Ausstellungsbehörde, insofern sind beglaubigte Abschriften einzureichen.
Notarielles Testament und Eröffnungsniederschrift
Der Verstorbene hat zu Lebzeiten die Möglichkeit genutzt, seinen Nachlass mittels eines notariellen Testamentes zu regeln. Nach dem Sterbefall wird das Testament an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet und dort eröffnet.
In der Eröffnungsniederschrift wird dokumentiert, welches Testament eröffnet bzw. dem Gericht vorgelegt wurde. Sofern mehrere Verfügungen vorhanden sind, werden diese hier aufgelistet. Für die Erbfallbearbeitung sind alle Testamente, Nachträge etc. einzureichen, da in jedem einzelnen Dokument Anweisungen des Verstorbenen hinsichtlich der Fondsbeteiligungen vorhanden sein können.
Erbvertrag und Eröffnungsniederschrift
Der Verstorbene hat zu Lebzeiten die Möglichkeit genutzt, seinen Nachlass mittels eines Erbvertrages zu regeln. Nach dem Sterbefall wird der Erbvertrag an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet und dort eröffnet.
In der Eröffnungsniederschrift wird dokumentiert, welcher Erbvertrag eröffnet bzw. dem Gericht vorgelegt wurde. Sofern mehrere Verfügungen vorhanden sind, werden diese hier aufgelistet. Für die Erbfallbearbeitung sind alle Erbverträge, Testamente, Nachträge etc. einzureichen, da in jedem einzelnen Dokument Anweisungen des Verstorbenen hinsichtlich der Fondsbeteiligungen vorhanden sein können.
Handschriftliches Testament und Eröffnungsniederschrift
Der Verstorbene hat zu Lebzeiten die Möglichkeit genutzt, seinen Nachlass mittels eines handschriftlichen Testamentes zu regeln. Nach dem Sterbefall ist das Testament dem zuständigen Nachlassgericht vorzulegen und wird dort eröffnet. In der Eröffnungsniederschrift wird dokumentiert, welches Testament eröffnet bzw. dem Gericht vorgelegt wurde. Sofern mehrere Verfügungen vorhanden sind, werden diese hier aufgelistet. Für die Erbfallbearbeitung sind alle Testamente, Nachträge etc. einzureichen, da in jedem einzelnen Dokument Anweisungen des Verstorbenen hinsichtlich der Fondsbeteiligungen vorhanden sein können.
Nach interner Überprüfung des Inhaltes und der Form kann festgestellt werden, inwieweit das handschriftliche Testament für die Erbfallbearbeitung berücksichtigt werden kann.
Was ist die Eröffnungsniederschrift bzw. das Eröffnungsprotokoll?
Die Eröffnungsniederschrift/das Eröffnungsprotokoll ist die vom zuständigen Nachlassgericht angefertigte Dokumentation aller vorgelegten Erbverträge, Testamente, Nachträge etc., die nach ihrer äußeren Form oder ihrem Inhalt eine Verfügung von Todes wegen sein können. In den allermeisten Fällen werden diese ohne die Anwesenheit der Erben oder anderer Beteiligten eröffnet. Abschließend wird das Eröffnungsprotokoll/die Eröffnungsniederschrift vom Nachlassgericht zusammen mit einer Abschrift aller eröffneten Verfügungen an die möglichen Erben versendet.
Was ist eine notarielle Vollmacht/Generalvollmacht?
Mit der Vollmacht trifft der Vollmachtgeber (hier Erblasser) oftmals Vorsorge für den Fall, dass er durch Abwesenheit, Alter, Krankheit oder Todesfall daran gehindert ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Die notarielle Vollmacht wird von einem Notar beurkundet. Im Gegensatz zu einfachen Vollmachten (z.B. Verlagsvordrucke) bestätigt der Notar zudem die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Vorbehaltlich einer internen Prüfung des Umfangs, unter anderem der Gültigkeit über den Tod hinaus, kann von Wealthcap die notarielle (General-)Vollmacht als Alternative zum Erbnachweis berücksichtigt werden.
Wie reiche ich meine Unterlagen bei Wealthcap ein?
Wir bitten Sie, uns die Erbnachweise als öffentlich beglaubigte Abschrift/Ausfertigung oder als bankbestätigte Kopie, welche bei Posteingang bei uns nicht älter als 4 Wochen sein darf, einzureichen. Originale senden wir nach Einsichtnahme an Sie zurück. Alle Formulare benötigen wir ebenfalls im Original - bitte sehen sie davon ab, uns diese vorab per Mail zuzusenden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Einreichung einfacher Kopien im Rahmen der Sorgfaltspflicht nicht ausreichend ist.
Was ist zu beachten bei minderjährigen Erben?
Bei einem minderjährigen Erben ist eine besondere Sorgfaltspflicht zu beachten. Die Anlagen in unserem Hause sind Beteiligungen an Investmentgesellschaften, zumeist mit der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. und gelten als nicht mündelsicher. Auf den minderjährigen Erben könnte unter Umständen z.B. eine steuerliche Verpflichtung oder Einzahlungsforderung zukommen.
Das Familiengericht ist zu informieren und hat zu prüfen, inwieweit der Übertragungswunsch zum Schutz der minderjährigen Erben umgesetzt werden kann. Hierbei ist nicht ausschlaggebend, ob die minderjährigen Erben eine Beteiligung selbst übernehmen oder die Beteiligung auf einen der volljährigen Miterben übertragen möchten.
In manchen Fällen, insbesondere wenn ein Elternteil Miterbe ist, ist zusätzlich die Bestellung eines Ergänzungspfleger durch das Familiengerichts erforderlich. Dieser hat sich zusätzlich mittels einer Persönlichen Identitätsprüfung nebst Ausweiskopie sowie der entsprechenden Bestallungsurkunde zu legitimieren
Wie verhält es sich mit Erbengemeinschaften?
Bei mehreren Erben spricht man von einer Erbengemeinschaft.
Das Erbe kann nur von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zusammen rechtswirksam geregelt und verwaltet werden. Für die Abwicklung des Erbfalls ist es i.d.R. laut unseren Gesellschaftsverträgen erforderlich und für Sie am einfachsten, wenn alle Erben eine Person bevollmächtigen. Dieser Bevollmächtigte darf die Interessen aller Erben bis zur Umschreibung der Beteiligung/en auf einen oder mehrere Erben vertreten.
Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?
Ein Testamentsvollstrecker ist in der Regel eine im Testament/Erbvertrag ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers erfüllt. Hat die benannte Person das Amt angenommen, erhält dieser vom zuständigen Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder eine Bestätigung über die Annahme des Amtes.
Für die Erbfallbearbeitung benötigen wir die Persönliche Identitätsprüfung nebst Ausweiskopie vom Testamentsvollstrecker.
Wo finde ich den erbschaftsteuerlichen Wert der Beteiligung?
Den für die Erbschaftsteuererklärung erforderlichen erbschaftsteuerlichen Werte teilen wir anhand der Beteiligungsübersicht mit, sobald Sie uns Ihren Erbanspruch nachgewiesen haben.
Vorab finden Sie den entsprechenden erbschafsteuerlichen Wert für die Bestätigung an das Finanzamt als Download unter „Steuerliche Werte“. Die aufgeführten Werte sind die aktuellsten, welche uns zur Verfügung stehen.
Was ist der Unterschied zwischen Direktbeteiligung mit Eintragung im Handelsregister und Treugeberbeteiligung?
Sie können als Rechtsnachfolger im Übertragungsantrag angeben, ob Sie die Beteiligung als Direktbeteiligung (persönliche Eintragung der Haftsumme in das Handelsregister der Investmentgesellschaft) oder als Treugeberbeteiligung (Eintragung der Haftsumme in das Handelsregister über den Treuhänder) fortführen möchten.
Für eine direkte Eintragung in das Handelsregister oder eine Austragung ist der Erbnachweis in der vom Registergericht geforderten Form vorzulegen. Ein Erbschein ist immer als Ausfertigung einzureichen. Bei Testamenten wird neben der beglaubigten Abschrift ebenfalls die Eröffnungsniederschrift als beglaubigte Abschrift benötigt. Des Weiteren ist eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht aller Erben/Testamentsvollstrecker notwendig.
Sofern der Erblasser an einer Fondsgesellschaft beteiligt war, an der sich ausschließlich Direktkommanditisten beteiligen können, werden Sie ebenfalls als Direktkommanditist in das Handelsregister eingetragen und haben keine Wahlmöglichkeit.
Wenn Sie sich in der Investmentgesellschaft, an der der Erblasser bereits als Treugeber beteiligt war, ebenfalls als Treugeber beteiligen möchten, brauchen Sie nichts Weiteres veranlassen. Die Beglaubigungsgebühren sowie die mit der Handelsregisteränderung verbundenen Kosten bei Notar und Gericht sind von den Erben selbst zu tragen und können bei der jährlichen Sonderwerbungskostenabfrage steuerlich geltend gemacht werden. Die erforderlichen Kosten werden Ihnen direkt vom Notar in Rechnung gestellt.
Wie funktioniert die Identifizierung (Legitimation) eines Erben?
Alle in den Erbfall involvierten Erben sind im Sinne des Geldwäschegesetzes zu überprüfen, unabhängig davon, durch wen die Beteiligung fortgeführt wird. Um diese gesetzliche Auflage für Sie so einfach wie möglich zu gestalten, bieten wir Ihnen folgende Varianten der Legitimationsprüfung an:
für natürliche Personen:
1. Bankfiliale
Die Durchführung erfolgt bei einer Bankfiliale vor Ort. Zur Feststellung Ihrer Identität wenden Sie sich einfach an eine Bankfiliale Ihrer Wahl und legen Sie dort folgende Dokumente vor:
- Persönliche Identitätsprüfung inkl. Ausfüllhinweise
- gültiger Reisepass oder Personalausweis
2. Post Ident
Die Durchführung erfolgt bei einer Postfiliale vor Ort. Zur Feststellung Ihrer Identität wenden Sie sich einfach an eine Postfiliale Ihrer Wahl und legen dort folgende Dokumente vor:
- Ergänzungsblatt zum Post-Ident
- Post-Ident Coupon. Dieses Formular erhalten Sie auf Wunsch direkt von uns.
- gültiger Reisepass oder Personalausweis
für juristische Personen:
Der Erblasser hat die Möglichkeit in seiner letztwilligen Verfügung festzuhalten, dass der Erbe eine nicht natürliche Person z.B. eine Stiftung, Verein etc. ist. Gemäß des Geldwäschegesetztes sind auch diese -nicht natürliche- Personen vor Begründung der Geschäftsbeziehung entsprechend zu legitimieren. Im Downloadcenter finden Sie die Informationsblätter entsprechend der Rechtsform, die Sie als Hilfestellung verwenden können sowie das Formular zur Persönlichen Identitätsprüfung.
Warum benötige ich eine Selbstauskunft?
Mit dem Formular „Selbstauskunft“ informieren Sie uns über Ihre steuerliche Ansässigkeit.
Auch wenn Sie selbst weder in den USA oder in einem OECD-Mitgliedsstaat steuerpflichtig noch wohnhaft sind, sind wir – wie auch Ihr Bankinstitut- verpflichtet, im Rahmen internationaler Abkommen unsere Anleger hinsichtlich FATCA und CRS zu prüfen.
FATCA: steht für „Foreign Account Tax Compliance Act” und ist ein neues US-Steuergesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten von in den USA steuerpflichtigen Personen. Ziel des Gesetzes ist vor allem die korrekte Besteuerung der in den USA steuerpflichtigen Personen.
CRS: steht für „Common Reporting Standard”. Dabei handelt es sich um einen durch die OECD (Organisation für die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) entwickelten internationalen Standard zum automatischen Austausch von Steuerinformationen (AEOI).
Primäre Zielsetzung beider Regularien ist die Verhinderung grenzüberschreitenden Steuerbetrugs sowie die Förderung der Steuerehrlichkeit.
Wie kann ich die Beteiligung verkaufen?
Sofern Sie als Erbe die Beteiligung nicht behalten möchten und sich die Investmentgesellschaft nicht bereits in Liquidation befindet, besteht auch die Möglichkeit, diese über den sogenannten Zweitmarkt zu verkaufen.
Bitte beachten Sie, dass zunächst die Erbfallbearbeitung mittels Übertragung auf einen der Erben abzuschließen ist.
Mit dem Wealthcap Zweitmarktservice bieten wir Ihnen an, Sie bei der Verkaufsabwicklung der Beteiligung durch unseren Kooperationspartner, die Fondsbörse Deutschland, zu begleiten.
Wie wird die Beteiligung übertragen?
Wenn Sie sich entschieden haben, welcher Erbe die Beteiligung/en übernehmen soll, senden wir Ihnen den entsprechend vorbereiteten Übertragungsantrag zu. Nach Eingang des unterzeichneten Übertragungsantrags führen wir die Übertragung der Beteiligung/en durch und senden Ihnen als Rechtsnachfolger eine entsprechende Bestätigung zu. Die Beteiligung/en wird/werden nun auf Ihren Namen lautend fortgeführt.
Im Falle von mehreren Erben benötigen wir als Zeichen des Einverständnisses für die gewünschte Übertragung die Unterschriften aller Erben. Wenn ein Bevollmächtigter dafür benannt wurde oder ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, ist i.d.R. nur die Unterschrift des Beteiligungsempfängers und des Bevollmächtigten/Testamentsvollstrecker einzuholen. Da eine Übertragung auf die gesamte Erbengemeinschaft aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, ist die Einigung unter den Erben erforderlich. In Abhängigkeit vom Mindestanlagebetrag kann auch eine Aufteilung der Beteiligung auf mehrere Erben vorgenommen werden. Gerne sind wir Ihnen bei der Klärung behilflich.
Was ist eine Vermächtniserfüllung?
Der Erblasser kann mit seiner letztwilligen Verfügung nicht nur die Erbeneinsetzung regeln, sondern auch Vermächtnisse aussprechen. Der Vermächtnisnehmer erwirbt den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers, sondern erlangt einen Anspruch gegen den Erben.
Für die Investmentgesellschaften bei Wealthcap bedeutet dies, dass im ersten Schritt die Übertragung auf den Erben erfolgt. Anschließend wird die Übertragung auf den Vermächtnisnehmer durchgeführt. Die hierfür erforderlichen Unterlagen (Übertragungs- und Zusatzvereinbarung) senden wir Ihnen zu gegebenem Zeitpunkt gerne zu. Bitte lassen Sie uns bereits im Vorfeld eine Identitätsprüfung (persönliche Identitätsprüfung nebst Ausweiskopie) und steuerliche Selbstauskunft vom Vermächtnisnehmer zukommen.
Hinweis: Wir empfehlen die Rücksprache mit Ihrem Steuer- und Rechtsberater.
Risikohinweis: Alle in den FAQs geäußerten Meinungen beruhen auf heutigen Einschätzungen und können sich ohne Vorankündigung ändern. Es gibt keine Gewähr, dass sich Länder, Märkte oder Branchen wie erwartet entwickeln werden. Die in der Vergangenheit erzielten Erfolge sind keine Garantie für die zukünftige Entwicklung einer Anlage. Investitionen beinhalten Risiken, darunter politische und währungsbedingte Risiken. Die Rendite und der Wert der zugrunde liegenden Anlage sind Schwankungen unterworfen. Dies kann zum vollständigen Verlust des investierten Kapitals führen.
Diese Informationen stellen kein Angebot zum Kauf oder Verkauf von Anteilen dar. Die in den FAQs enthaltenen Angaben stellen keine Anlageberatung oder Finanzanalyse dar, sondern geben lediglich die Ansichten von Wealthcap wieder. Soweit nicht anders angegeben, beruhen die enthaltenen Ansichten auf Recherchen, Berechnungen und Informationen von Wealthcap. Diese Ansichten können sich jederzeit ändern, abhängig von wirtschaftlichen und anderen Rahmenbedingungen. Sämtliche Rechte sind vorbehalten. Sie dienen ausschließlich Werbe- und Informationszwecken, es ist nicht an die persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse eines Anlegers angepasst und ersetzt keine individuelle Beratung.
Die Verkaufsprospekte zu unseren Fonds sind elektronisch oder als Druckstücke in Deutschland kostenlos erhältlich bei der Wealthcap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, Bavariafilmplatz 8, 82031 Grünwald. Wealthcap ist ein Markenname der Unternehmensgruppe UniCredit S.p.A.