Abwicklung eines Erbfalls Schritt für Schritt erklärt
1. Meldung eines Erbfalls
Ganz unkompliziert haben Sie die Möglichkeit, uns den Erbfall auf folgenden Wegen zu melden:
- telefonisch - unter der Rufnummer +49 89 678 205 500
- schriftlich - liegen Ihnen bereits Erbunterlagen wie die Sterbeurkunde oder ein Erbnachweis vor, können Sie uns diese mit dem Formular „Auftrag zur Erbfallbearbeitung“ gerne einreichen
- per E-Mail - sie können Ihre Erbunterlagen gerne vorab beifügen und an anleger@wealthcap.com schicken
Für jeden Erbfall bei Wealthcap gilt: Damit Sie Informationen zum Nachlassvermögen erhalten und über das Erbe verfügen können, benötigen Sie einen geeigneten und gültigen Erbnachweis. Bis zur Erbenlegitimation wird die Beteiligung des Erblassers noch auf dessen Namen fortgeführt.
Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass bis zur Klärung der Erbrechtslage keine Ausschüttungszahlungen vorgenommen werden und wir einen Versandstop sämtlicher beteiligungsbezogener Kommunikation vermerken.
2. Erbanspruch nachweisen
Um über das Erbe verfügen zu können, benötigen Sie einen gültigen Erbnachweis. Folgende Möglichkeiten zum Nachweis Ihres Erbanspruches stehen Ihnen zur Verfügung:
Erbschein
Der Erbschein ist in Deutschland die häufigste Form des Erbnachweises. Dieser kann von den Erben beim zuständigen Amtsgericht gegen eine Gebühr beantragt werden und genießt öffentlichen Glauben. Zur Klärung aller Erbangelegenheiten können Sie den Erbschein auch bei vielen anderen Einrichtungen wie Banken, Behörden, Versicherungen, etc. verwenden.
Notarielles Testament nebst Eröffnungsniederschrift
Bei einem notariellen Testament erklärt der Erblasser seinen letzten Willen in der Regel mündlich zur Niederschrift vor einem deutschen Notar. Das Nachlassgericht erstellt über die Eröffnung des Testaments eine Niederschrift.
Notarieller Erbvertrag nebst Eröffnungsniederschrift
Der Erbvertrag ist neben dem Testament nach deutschem Recht eine weitere Möglichkeit, Regelungen über den Verbleib des Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der Erbvertrag muss vor einem Notar höchstpersönlich durch den Erblasser und bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner geschlossen werden. Das Nachlassgericht erstellt über die Eröffnung des Testaments eine Niederschrift.
Im Ausnahmefall: Handschriftliches Testament nebst Eröffnungsniederschrift
Diese Art eines Erbnachweises kann im Einzelfall und nach vorbehaltlicher Prüfung eingesetzt werden. Dabei darf die Formulierung in dem handschriftlichen Testament keinen Anlass zu Zweifel bieten und die gesetzlichen Formerfordernisse müssen zwingend eingehalten sein. Das Nachlassgericht erstellt über die Eröffnung des Testaments eine Niederschrift.
Form der Einreichung
- im Original, welches wir Ihnen nach Einsichtnahme wieder zurücksenden
- als öffentlich beglaubigte Abschrift/Ausfertigung
- als bankbestätigte Kopie
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Einreichung einfacher Kopien im Rahmen der Sorgfaltspflicht nicht ausreichend ist.
Hinweis: Sobald Sie uns Ihren Erbanspruch nachgewiesen haben, erhalten Sie von uns eine detaillierte Beteiligungsübersicht mit Informationen zum Anlagebetrag, offenen Einzahlungsverpflichtungen, thesaurierte und fällige Beträge und den für die Erbschaftssteuererklärung erforderlichen erbschaftssteuerlichen Wert.
Die erbschaftsteuerlichen Werte, ohne Berücksichtigung des individuellen Anlagebetrages, können Sie sich jederzeit vorab hier downloaden und als Bestätigung dem Finanzamt vorlegen.
Für Handelsregisteränderungen gelten bezüglich der Vorlage von Erbunterlagen besondere Bestimmungen, genauere Informationen erhalten Sie zu diesem Thema unter dem Punkt „Handelsregisteränderungen“.
3. Persönliche Legitimation
Alle in den Erbfall involvierten Erben sind im Sinne des Geldwäschegesetzes zu überprüfen, unabhängig davon, durch wen die Beteiligung fortgeführt wird.
Um diese gesetzliche Auflage für Sie so einfach wie möglich zu gestalten, bieten wir Ihnen folgende Varianten der Legitimationsprüfung an:
Bank-Ident
Durchführung bei einer Bankfiliale vor Ort während der angegebenen Geschäftszeiten.
Zur Feststellung Ihrer Identität wenden Sie sich einfach an eine Bankfiliale Ihrer Wahl und legen Sie bitte folgende Dokumente vor:
- Formular zur persönlichen Identitätsprüfung inkl. Ausfüllhinweise
- gültiger Reisepass bzw. Personalausweis
Einige Hinweise, wie Sie das Formular zur persönlichen Identitätsprüfung korrekt ausfüllen:
1. Persönliche Daten von Ihnen, des Identifizierten
- ergänzen Sie bitte im Formular Ihre persönlichen Daten, gerne können Sie dies gemeinsam mit Ihrem Bankberater durchführen
- bitte achten Sie darauf, dass Ihre Daten mit denen auf dem Personalausweis bzw. Reisepass übereinstimmen
- eine Kopie des Ausweisdokumentes bitten wir Sie zusätzlich beizufügen
2. Wirtschaftliche Berechtigung
- Als Anleger / Erbe handeln Sie grundsätzlich auf eigene Rechnung
- Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger sowie Betreuer handeln auf Rechnung der vertretenen Personen.
3. PEP-Status
- bitte geben Sie an, ob Sie eine politisch exponierte Person (PEP) sind
4. Bestätigung der Identifizierung
- bitte bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift Ihre persönlichen Angaben sowie die vorgenommene Identifizierung durch den anwesenden Berater in der Zeile „Unterschrift des Anlegers / Identifizierten“
5. Identifizierung durch Ihren Berater, den Identifizierenden
- ihr Berater ergänzt das Formular mit seinem Namen und Vornamen.
- den Stempel Ihres Beraters benötigen wir an der vorgesehenen Stelle
- es ist anzugeben, in welcher Eigenschaft Ihr Berater die Identifizierung durchgeführt hat
- Ihr Berater bestätigt die Angaben mit Ort/Datum und seiner Unterschrift in der letzten Zeile „Unterschrift des Identifizierenden“
Post-Ident
Durchführung bei einer Postfiliale vor Ort während der angegebenen Geschäftszeiten.
Zur Feststellung Ihrer Identität wenden Sie sich einfach an eine Postfiliale Ihrer Wahl und legen Sie bitte folgende Dokumente vor:
- Coupon für Post-Ident (bitte hier anfordern)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- das bereits im Vorfeld von Ihnen ausgefüllte Ergänzungsblatt zu Post-Ident
4. Selbstauskunft
Mit der Selbstauskunft informieren Sie uns über ihre steuerliche Ansässigkeit.
Auch wenn Sie selbst weder in den USA oder in einem OECD-Mitgliedsstaat steuerpflichtig noch wohnhaft sind, sind wir – wie auch Ihr Bankinstitut – verpflichtet, im Rahmen internationaler Abkommen unsere Anleger hinsichtlich FATCA und CRS zu prüfen.
FATCA
Steht für „Foreign Account Tax Compliance Act“ und ist ein US-Steuergesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten von in den USA steuerpflichtigen Personen. Ziel des Gesetzes ist vor allem die korrekte Besteuerung der in den USA steuerpflichtigen Personen.
CRS
Steht für „Common Reporting Standard“. Dabei handelt es sich um einen durch die OECD (Organisation für die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) entwickelten internationalen Standard zum automatischen Austausch von Steuerinformationen (AEOI). Die Grundlage zur Umsetzung des Standards wurde innerhalb der EU durch die EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2014/107/EU) vom 09. Dezember 2014 geschaffen und in Deutschland durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) umgesetzt.
Alle Felder der Selbstauskunft müssen von Ihnen persönlich ausgefüllt werden, da Wealthcap keine steuerliche Beratung vornehmen darf. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie in den USA oder in einem OECD-Mitgliedsstaat steuerpflichtig sind, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Steuerberater. Ausfüllhinweise finden Sie am Ende des Formulars.
5. Sonderform Erbengemeinschaft
Sofern bei einer Treugeberbeteiligung der Erblasser von mehreren Personen beerbt wurde, steht der gesamte Nachlass zunächst allen gemeinsam zu. Dabei handelt es sich um eine Erbengemeinschaft.
Für die Abwicklung des Erbfalls ist es vorteilhaft und zum Teil auch gesellschaftsvertraglich vorgeschrieben, dass alle Erben eine Person bevollmächtigen, die die Interessen der Gemeinschaft vertreten darf. Gerne stellen wir Ihnen das Formular zur Bevollmächtigung zur Erbengemeinschaft zur Verfügung.
6. Übernahme durch den Erben
Wenn Sie die Beteiligung übernehmen möchten, können Sie uns ganz einfach einen Auftrag zur Übertragung erteilen:
- bitte senden Sie uns diesen Auftrag zur Übertragung ausgefüllt und unterschrieben zu
- im nächsten Schritt erhalten Sie von uns einen individuellen Übertragungsantrag mit den bereits bekannten Daten
- nach Eingang des von Ihnen unterzeichneten Übertragungsantrags führen wir die Übertragung der Beteiligung durch und senden Ihnen eine entsprechende Bestätigung zu
- die Beteiligung wird nun auf Ihren Namen fortgeführt
Hinweis:
Entgegen den meisten gesellschaftsvertraglichen Regelungen berechnen wir bei Erbfällen seit dem 01.01.2016 keine Übertragungsgebühren mehr.
7. Alternative zur Übernahme: Veräußerung
Sofern Sie als Erbe die Beteiligung nicht behalten möchten, besteht oftmals die Möglichkeit, diese über den sogenannten Zweitmarkt zu verkaufen.
Mit dem Wealthcap ZweitmarktService bieten wir Ihnen an, Sie bei der Verkaufsabwicklung der Beteiligung durch unseren Kooperationspartner, die Fondsbörse Deutschland, zu begleiten. Für unsere Unterstützung bei der Realisierung Ihres Verkaufswunsches entstehen Ihnen im Vergleich zum Direktverkauf über die Fondsbörse keine höheren Kosten.
Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Zweitmarkt-Broschüre oder hier.
8. Handelsregisteränderungen
Eine Handelsregisteränderung ist erforderlich, wenn der Verstorbene mit seiner Haftsumme im Handelsregister eingetragen war.
Da es sich bei geschlossenen Sachwertbeteiligungen um unternehmerische Beteiligungen handelt, können Sie als Rechtsnachfolger im Übertragungsantrag angeben, ob Sie die Beteiligung als Direktbeteiligung (persönliche Eintragung der Haftsumme in das Handelsregister der Fondsgesellschaft) oder als Treugeberbeteiligung (kein persönliche Eintragung der Haftsumme in das Handelsregister sondern Abbildung über die Haftsumme des Treuhänders) fortführen möchten.
Beteiligung als Treugeber:
- keine Eintragung in das Handelsregister
- Einreichung des Erbnachweises im Original, als amtliche Ausfertigung, als öffentlich beglaubigte Abschrift oder in Form einer bankbestätigten Kopie (nicht älter als vier Wochen)
Wenn Sie sich in der Fondsgesellschaft, an der der Erblasser bereits als Treugeber beteiligt war, ebenfalls als Treugeber beteiligen möchten, brauchen Sie nichts Weiteres zu veranlassen.
Beteiligung als Direktkommanditist:
- Eintragung in das Handelsregister
- Einreichung der Sterbeurkunde im Original
- Einreichung des Erbnachweises im Original, als amtliche Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift (Ausnahme: Erbschein nur im Original oder als amtliche Ausfertigung)
- Notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht (das Formular erhalten Sie von uns)
- Übernahme sämtlicher Kosten durch den Erben
Die Beglaubigungsgebühr für die Handelsregistervollmacht (gemäß der Gebührenordnung der Notare) sowie die mit der Eintragung der Erben oder der Austragung des Erblassers verbundenen Kosten bei Notar und Gericht sind von den Erben selbst zu tragen und können bei der jährlichen Sonderwerbungskostenabfrage steuerlich geltend gemacht werden. Die anfallenden Kosten werden Ihnen direkt vom Notar in Rechnung gestellt.
Sofern der Erblasser an einer Fondsgesellschaft beteiligt war, an der sich ausschließlich Direktkommanditisten beteiligen können, werden Sie ebenfalls als Direktkommanditist in das Handelsregister eingetragen und haben keine Wahlmöglichkeit.